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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Siebenter Abschnitt - Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Siebenter Abschnitt Standesamtsbezirk und Standesbeamter
§ 51
Die den Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
§ 52
(1) Die Standesamtsbezirke werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde gebildet.
(2) Jede Gemeinde und jedes gemeindefreie Gebiet muß einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein.
§ 53
(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Entsprechendes gilt für das Standesamt I in Berlin (West) und das Sonderstandesamt Arolsen sowie für die Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg.
(2) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer Deutscher ist und nach Ausbildung und Persönlichkeit die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung besitzt.
§§ 54 und 55
(weggefallen)
§ 56
Im Notfall kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem anderen Standesbeamten übertragen.
§§ 57 bis 59
(weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3640/b9883.htm