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Zitierungen von § 37 PStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 2a PStGAV
... die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen ...
§ 32 PStGAV
... Für die Eintragung im Buche für Todeserklärungen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend. (2) Für die Mitteilungspflichten und ...
§ 45 PStGAV
... ist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach den §§ 21 und 37 des Gesetzes und nach § 3 dieser Verordnung in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen ...
§ 71 PStGAV
... 1. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung ...
§ 72a PStGAV
... Personenstandsbüchern und beglaubigten Abschriften die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung ...
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