Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben
§ 11 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
neugefasst durch B. v. 05.08.2002 BGBl. I S. 3002; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.
Anzeige
Zitierungen von § 11 BGB-InfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BGB-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB-InfoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel BGB-InfoV
... Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59) und 5. §§ 10 und 11 : Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3648/a51353.htm