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Änderung § 12 BGB-InfoV vom 31.10.2009
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§ 12 BGB-InfoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung | § 12 BGB-InfoV n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Text alte Fassung) § 12 Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen: 1. vor Ausführung einer Überweisung a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrags der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird, b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird, c) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen, d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum, e) die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, f) die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse, 2. nach Ausführung der Überweisung a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisende die Überweisung bestimmen kann, b) den Überweisungsbetrag, c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen, d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum. (2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen. (3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs. |
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