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Änderung § 7b BArchG vom 04.07.2013
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§ 7b BArchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 7b BArchG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888 |
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(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder 2. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv. |
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