Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7b BArchG vom 04.07.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. BArchGÄndG am 4. Juli 2013 und Änderungshistorie des BArchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7b BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 7b BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder

2. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.