1Der Inhalt des maschinell geführten Vereinsregisters muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend §
3 und dem Muster der Anlage
1 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden können.
2Kopfzeile und Spaltenüberschrift müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm oder in einem Ausdruck stets sichtbar sein; eine Einteilung in Blätter (§
2 Abs. 1 Satz 2) ist nicht erforderlich.
3Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) darf statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage
2 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden.