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§ 26 - Vereinsregisterverordnung (VRV)
Artikel 1 V. v. 10.02.1999 BGBl. I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 24.02.1999; FNA: 315-22 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 24.02.1999; FNA: 315-22 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt
(1) 1Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach § 7 Absatz 1 und 2 weitergeführt. 2Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt. 3Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen.
(2) 1Die Handblätter können ausgesondert und vernichtet werden. 2Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3145 m.W.v. 30. September 2009
Frühere Fassungen von § 26 VRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2009 | Artikel 6 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 VRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 VRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden." 8. In § 26 Satz 3 werden die Wörter „Neufassung oder Umstellung" durch das Wort ...
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
Artikel 6 VereinRÄndG Änderung der Vereinsregisterverordnung
... Mängel des Dokuments sollen in dem Vermerk angegeben werden." 11. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und ... angegeben werden." 11. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt (1) Nach Anlegung des maschinell ...
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