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§ 39 - Vereinsregisterverordnung (VRV)

Artikel 1 V. v. 10.02.1999 BGBl. I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 24.02.1999; FNA: 315-22 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 39 Übergangsregelung



1Für das in Papierform geführte Vereinsregister können die bisher zulässigen Muster weiterverwendet werden. 2Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu gefaßte Registerblatt das in § 2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden. 3In diesem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnachricht.

 
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