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Änderung § 26 VRV vom 01.01.2007

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§ 26 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 26 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Registerakten


(Text neue Fassung)

§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt


vorherige Änderung

Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Neufassung oder Umstellung geschlossenen Blatts zu kennzeichnen.



(1) 1 Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach § 7 Absatz 1 und 2 weitergeführt. 2 Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt. 3 Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen.

(2) 1 Die Handblätter können
ausgesondert und vernichtet werden. 2 Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen.


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