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Änderung § 26 VRV vom 30.09.2009
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§ 26 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 26 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Text alte Fassung) § 26 Registerakten | (Text neue Fassung)§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt |
Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Blatts zu kennzeichnen. | (1) 1 Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach § 7 Absatz 1 und 2 weitergeführt. 2 Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt. 3 Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen. (2) 1 Die Handblätter können ausgesondert und vernichtet werden. 2 Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen. |
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