Tools:
Update via:
Änderung § 26 VRV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 VRV, alle Änderungen durch Artikel 5 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der VRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 26 VRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Registerakten | |
(Text alte Fassung) Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Neufassung oder Umstellung geschlossenen Blatts zu kennzeichnen. | (Text neue Fassung) Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Blatts zu kennzeichnen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3653/al4912-0.htm