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§ 15
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§ 15 - Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
V. v. 02.08.1999
BGBl. I S. 1731
; zuletzt geändert durch
Artikel 5
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 17 Vorschriften zitiert
§ 14
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§ 16
§ 15 Erlaubnisurkunde
§ 15 wird in
1 Vorschrift zitiert
Liegen die Voraussetzungen nach §
2
des
Ergotherapeutengesetzes
für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach §
1
des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage
4
aus.
§ 14
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§ 16
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Zitierungen von
§ 15 ErgThAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ErgThAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErgThAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 4 ErgThAPrV (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
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