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§ 17 - Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
V. v. 02.08.1999 BGBl. I S. 1731; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 17 Übergangsvorschrift
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur "Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Zitierungen von § 17 ErgThAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ErgThAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErgThAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 ErgThAPrV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 17 etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und ...
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