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Anlage 3 - Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
V. v. 02.08.1999 BGBl. I S. 1731; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1999 S. 1741)
Zitierungen von Anlage 3 ErgThAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 ErgThAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErgThAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ErgThAPrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des ...
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