Änderung § 6a ElmV vom 27.03.2010

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§ 6a ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 6a ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Probenahme und Analysemethoden


(Text neue Fassung)

§ 6a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an 3-MCPD in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geändert worden ist, sind

1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34), die durch die Richtlinie 2005/4/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 19 S. 50) geändert worden ist, zu nehmen,

2. bei der Probenvorbereitung und der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.




(redaktionell ausgeblendet)

 



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