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Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)
neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel *)
Eingangsformel *) hat 1 frühere Fassung
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2a und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d und Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) von denen § 12 Abs. 2 und 3 und § 19 durch Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:
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- *)
- Mit dieser Verordnung werden die
- -
- Richtlinie 2010/59/EU der Kommission vom 26. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 10) und die
- -
- Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19)
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung B. v. 7. März 2018 BGBl. I S. 366 m.W.v. 7. Oktober 2017
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017
§ 2 Zugelassene Stoffe
(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.
(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:
- 1.
- a)
- destilliertes und demineralisiertes Wasser,
- b)
- Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
- c)
- die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
- 2.
- die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,
- 3.
- die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.
(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017
§ 2a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017
§ 3 Höchstmengen
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017
§ 4 Reinheitsanforderungen
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das gleiche gilt für Ethanol.
§ 5 Kennzeichnung
(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
- 1.
- die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung "Ethanol",
- 2.
- der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,
- 3.
- eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
- 4.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
- 5.
- erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Butan
Ethylacetat
Kohlendioxid
Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden
Distickstoffmonoxid
Ethylacetat
Kohlendioxid
Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden
Distickstoffmonoxid
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden | ||
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | ||
2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee |
Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker | ||
3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl |
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee | ||
4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee |
5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg |
6. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg |
7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, ein- schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeug- nissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine |
- 1
- Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
- 2
- Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
- 3
- Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 4
- Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung B. v. 7. März 2018 BGBl. I S. 366 m.W.v. 7. Oktober 2017
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.
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Stoff | Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens |
Diethylether | 2 mg/kg |
Hexan 1) | 1 mg/kg |
Methylacetat | 1 mg/kg |
Butan-1-ol | 1 mg/kg |
Butan-2-ol | 1 mg/kg |
Ethylmethylketon 1) | 1 mg/kg |
Dichlormethan | 0,02 mg/kg |
1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg |
Methanol | 1,5 mg/kg |
n-Propanol | 1 mg/kg |
Propan-2-ol | 1 mg/kg |
Cyclohexan | 1 mg/kg |
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- 1)
- Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen V. v. 28. März 2011 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. April 2011
Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Stoff | höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel |
Arsen | 1 mg/kg |
Blei | 1 mg/kg |
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.
Anlage 5 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017
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