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§ 4 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)
neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Reinheitsanforderungen
(1) 1Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. 2Das gleiche gilt für Ethanol.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 315 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 4 ElmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ElmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 5 ElmV (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel (vom 01.01.2025)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 1 ElmVuaÄndV Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
... 1. In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird ... ersetzt. 8. Folgende Anlage 5 wird angefügt: „Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2 ) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten ...
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