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§ 3 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)
neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Höchstmengen
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 315 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 3 ElmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315 |
aktuell vorher | 07.10.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3518 |
aktuell | vor 07.10.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ElmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 ElmV (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel (vom 01.01.2025)
Anlage 3 ElmV (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern (vom 01.01.2025)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
Artikel 1 1. THVÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
... durch das Wort „Wasser" ersetzt. 4. § 2a wird aufgehoben. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. b) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 3 Abs. 1 " durch die Angabe „§ 3" ersetzt und es werden die Wörter „oder ... 3. b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Angabe „ § 3 " ersetzt und es werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage ... durch die Angabe „§ 3" ersetzt und es werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5" gestrichen. c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz ...
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 1 ElmVuaÄndV Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
... vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen. 2. § 4 wird wie ...
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