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§ 3 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)

neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Höchstmengen



Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.



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Frühere Fassungen von § 3 ElmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
aktuell vorher 07.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
aktuellvor 07.10.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ElmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 ElmV (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel (vom 01.01.2025)
Anlage 3 ElmV (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern (vom 01.01.2025)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
Artikel 1 1. THVÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
... durch das Wort „Wasser" ersetzt. 4. § 2a wird aufgehoben. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. b) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 3 Abs. 1 " durch die Angabe „§ 3" ersetzt und es werden die Wörter „oder ... 3. b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Angabe „ § 3 " ersetzt und es werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage ... durch die Angabe „§ 3" ersetzt und es werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5" gestrichen. c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz ...

Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 1 ElmVuaÄndV Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
... vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen. 2. § 4 wird wie ...