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§ 2 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)
neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Zugelassene Stoffe
(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.
(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:
- 1.
- a)
- destilliertes und demineralisiertes Wasser,
- b)
- Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
- c)
- die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
- 2.
- die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,
- 3.
- die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.
(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 2 ElmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.10.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3518 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ElmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 ElmV (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel (vom 01.01.2025)
Anlage 3 ElmV (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern (vom 01.01.2025)
... den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
Artikel 1 1. THVÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
... Zwecken zugesetzt werden" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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