Auf Grund des
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2a und Abs. 3, des
§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d und Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) von denen
§ 12 Abs. 2 und 3 und § 19 durch Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:
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- *)
- Mit dieser Verordnung werden die
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- Richtlinie 2010/59/EU der Kommission vom 26. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 10) und die
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- Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19)
in deutsches Recht umgesetzt.
(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.
(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.
(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:
- 1.
- a)
- destilliertes und demineralisiertes Wasser,
- b)
- Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
- c)
- die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
- 2.
- die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,
- 3.
- die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.
(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
Die in den
Anlagen 2 und
3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
(1)
1Die in den
Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß
Anlage 4 entsprechen.
2Das gleiche gilt für Ethanol.
(2) Die in
Anlage 2 bis
3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß
Anlage 5 entsprechen.
(1) Die in den
Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
- 1.
- die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung "Ethanol",
- 2.
- der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,
- 3.
- eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
- 4.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
- 5.
- erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.
Stoff | Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens |
Diethylether | 2 mg/kg |
Hexan 1) | 1 mg/kg |
2-Methyloxolan | 1 mg/kg
|
Methylacetat | 1 mg/kg |
Butan-1-ol | 1 mg/kg |
Butan-2-ol | 1 mg/kg |
Ethylmethylketon 1) | 1 mg/kg |
Dichlormethan | 0,02 mg/kg |
1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg |
Methanol | 1,5 mg/kg |
n-Propanol | 1 mg/kg |
Propan-2-ol | 1 mg/kg |
Cyclohexan | 1 mg/kg |
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- 1)
- Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
Stoff | höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel |
Arsen | 1 mg/kg |
Blei | 1 mg/kg |
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.