§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.
Frühere Fassungen von § 6 ElmV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
Artikel 1 1. THVÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung ... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6. 7. § 6 wird wie folgt geändert: ... Absatz 2 wird aufgehoben. 6. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6 . 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 ... aufgehoben. 6. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 ... Angabe „Absatz 1" ersetzt. d) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „ § 6 Abs. 1 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. 8. § 8 wird ...
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
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