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Anlage 2 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)

neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel



Nr.Stoffverwendbar fürRestgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens
1234
1.Hexan1Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2.MethylacetatExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse1 mg/kg in Zucker
3.Ethylmethylketon2Fraktionierung von Fetten und Ölen5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee und Tee
4.DichlormethanExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
5.MethanolLebensmittel allgemein10 mg/kg
6.Propan-2-olLebensmittel allgemein10 mg/kg
7. Dimethylether Herstellung von entfetteten
Proteinerzeugnissen, ein-
schließlich Gelatine3
0,009 mg/kg in entfetteten
tierischen Proteinerzeug-
nissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen4 und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine
3 mg/kg in Kollagen und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine


1
Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2
Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
3
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
4
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 ElmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2017 (16.03.2018)Bekanntmachung der Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 366
aktuell vorher 07.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 28.03.2011 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 14 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 ElmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ElmV Zugelassene Stoffe (vom 07.10.2017)
... sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke, 3. die in ...
§ 3 ElmV Höchstmengen (vom 07.10.2017)
... in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem ...
§ 4 ElmV Reinheitsanforderungen
... in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem ...
§ 5 ElmV Kennzeichnung (vom 07.10.2017)
... Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530
Artikel 3 3. ZZulVuaÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
... (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 2 wird folgende Position angefügt:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
Artikel 1 1. THVÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
...  8. § 8 wird aufgehoben. 9. § 9 wird § 7. 10. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 1 ElmVuaÄndV Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
... gestrichen. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen ... entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt." 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ... „Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel  ...

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 14 LMuTÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
... Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermitteigesetzbuches" ersetzt. 3. In Anlage 2 Nr. 1 wird das Wort „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ...