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Anlage 2 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)
neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden | ||
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | ||
2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee |
Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker | ||
3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl |
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee | ||
4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee |
5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg |
6. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg |
7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, ein- schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeug- nissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine |
- 1
- Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
- 2
- Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
- 3
- Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 4
- Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung B. v. 7. März 2018 BGBl. I S. 366 m.W.v. 7. Oktober 2017
Frühere Fassungen von Anlage 2 ElmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.10.2017 (16.03.2018) | Bekanntmachung der Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung vom 07.03.2018 BGBl. I S. 366 |
aktuell vorher | 07.10.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3518 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 28.03.2011 BGBl. I S. 530 |
aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 14 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
aktuell | vor 07.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 ElmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ElmV Zugelassene Stoffe (vom 07.10.2017)
... sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke, 3. die in ...
§ 3 ElmV Höchstmengen (vom 07.10.2017)
... in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem ...
§ 4 ElmV Reinheitsanforderungen
... in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem ...
§ 5 ElmV Kennzeichnung (vom 07.10.2017)
... Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530
Artikel 3 3. ZZulVuaÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
... (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Anlage 2 wird folgende Position angefügt: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
Artikel 1 1. THVÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
... 8. § 8 wird aufgehoben. 9. § 9 wird § 7. 10. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 1 ElmVuaÄndV Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
... gestrichen. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen ... entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt." 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ... „Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel ...
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 14 LMuTÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
... Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermitteigesetzbuches" ersetzt. 3. In Anlage 2 Nr. 1 wird das Wort „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ...
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