Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 4 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)

neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |

Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Stoffhöchstzulässiger
Gehalt im
Extraktionslösungsmittel
Arsen1 mg/kg
Blei1 mg/kg


Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.



 

Zitierungen von Anlage 4 ElmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ElmV Reinheitsanforderungen
... zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das gleiche gilt für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 1 ElmVuaÄndV Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
... mg/kg". 7. In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter „Satz 1 und Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ...