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Anlage 1 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)
neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Butan
Ethylacetat
Kohlendioxid
Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden
Distickstoffmonoxid
Ethylacetat
Kohlendioxid
Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden
Distickstoffmonoxid
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Zitierungen von Anlage 1 ElmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ElmV Zugelassene Stoffe (vom 07.10.2017)
... zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden, c) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach ...
§ 4 ElmV Reinheitsanforderungen
... in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem ...
§ 5 ElmV Kennzeichnung (vom 07.10.2017)
... Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3666/a51542.htm