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§ 4 - Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 6.
- Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
- Handhaben von Fertigungsunterlagen,
- 8.
- Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
- 9.
- Justieren und Skalieren,
- 10.
- Qualitätskontrolle.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Thermometerblasen:
- a)
- Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
- b)
- Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
- 2.
- in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
- a)
- Justieren von Thermometern,
- b)
- Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.
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Zitierungen von § 4 ThermMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ThermMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ThermMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ThermMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3676/a51668.htm