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Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin (Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 2. November 1983 (BGBl. I S. 1354) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin wird staatlich anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Thermometerblasen und
- 2.
- Thermometerjustieren
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 6.
- Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
- Handhaben von Fertigungsunterlagen,
- 8.
- Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
- 9.
- Justieren und Skalieren,
- 10.
- Qualitätskontrolle.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Thermometerblasen:
- a)
- Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
- b)
- Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
- 2.
- in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
- a)
- Justieren von Thermometern,
- b)
- Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 8 Buchstaben f und g, Nummer 9 Buchstaben c und f und Nummer 10 Buchstaben e und f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Ein einfaches Thermometer, geblasen, mit benetzender Flüssigkeit gefüllt und justiert.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, insbesondere aus folgenden Gebieten, schriftlich lösen:
- 1.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Zeichnungen, einfache Tabellen,
- 3.
- Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
- 4.
- Grundlagen der Temperaturmessung,
- 5.
- Qualitätskriterien.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 9 Abschluß- und Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Prüfungsstücke anfertigen.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- in der Fachrichtung Thermometerblasen:
- a)
- ein Stabthermometer ohne Hilfsteilung bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C oder ein Stabthermometer als Kontaktthermometer mit festem Kontakt zwischen 0 °C und 40 °C, jeweils mit Quecksilber gefüllt und justierbar,
- b)
- ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm und einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C ohne Füllung,
- c)
- ein Winkelthermometer mit Unterteil bis zu 300 mm Länge und einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C ohne Füllung,
- d)
- ein Laboratoriumsthermometer bis zu 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von nicht tiefer als -100 °C bis zu 400 °C mit oder ohne Füllung;
- 2.
- in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
- a)
- ein Stabthermometer bis 400 mm Länge, mit einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C und einem Skalenwert von 1 °C bis zu 0,2 °C, justiert und ausgefertigt,
- b)
- ein Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm, einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C und einem Skalenwert von 2 °C bis zu 0,5 °C, justiert und fertiggemacht,
- c)
- ein Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm Länge, einem Meßbereich von 0 °C bis zu 400 °C und einem Skalenwert von 2 °C bis zu 0,5 °C, justiert und ausgefertigt,
- d)
- ein Laboratoriumsthermometer bis 400 mm Länge, mit einem Meßbereich nicht tiefer als -100 °C bis zu 400 °C und einem Skalenwert von 1 °C bis zu 0,2 °C, justiert und ausgefertigt.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Zusammensetzung, Eigenschaften und Einsatzbereiche unterschiedlicher Glassorten,
- c)
- Brenner, Armaturen, Betriebsanlagen für Brenngas und Luftversorgung,
- d)
- Heißverformen und thermisches Stabilisieren,
- e)
- Vakuum- und Fülltechnik,
- f)
- Füllflüssigkeiten und Schutzgase,
- g)
- Thermometerkunde;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
- b)
- Volumenberechnung von Thermometergefäßen,
- c)
- Umrechnen von Einheiten,
- d)
- Berechnen von Fadenkorrekturen;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Grundbegriffe der Normung,
- b)
- Handskizzen,
- c)
- Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
(siehe BGBl. I 1986 S. 834ff)
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