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Synopse aller Änderungen des SGB I am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB I.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs § 2 Soziale Rechte § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung § 4 Sozialversicherung | |
(Text alte Fassung) § 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden | (Text neue Fassung) § 5 Soziale Entschädigung |
§ 6 Minderung des Familienaufwands § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung § 8 Kinder- und Jugendhilfe § 9 Sozialhilfe § 10 Teilhabe behinderter Menschen Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger § 11 Leistungsarten § 12 Leistungsträger § 13 Aufklärung § 14 Beratung § 15 Auskunft § 16 Antragstellung § 17 Ausführung der Sozialleistungen Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung § 19 Leistungen der Arbeitsförderung § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand § 20 (weggefallen) § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte | |
§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden | § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung |
§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe § 26 Wohngeld § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe § 28 Leistungen der Sozialhilfe § 28a Leistungen der Eingliederungshilfe § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Erster Titel Allgemeine Grundsätze § 30 Geltungsbereich § 31 Vorbehalt des Gesetzes § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten § 33b Lebenspartnerschaften § 33c Benachteiligungsverbot § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten § 35 Sozialgeheimnis § 36 Handlungsfähigkeit § 36a Elektronische Kommunikation § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts § 38 Rechtsanspruch § 39 Ermessensleistungen § 40 Entstehen der Ansprüche § 41 Fälligkeit § 42 Vorschüsse § 43 Vorläufige Leistungen § 44 Verzinsung § 45 Verjährung § 46 Verzicht § 47 Auszahlung von Geldleistungen § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht § 49 Auszahlung bei Unterbringung § 50 Überleitung bei Unterbringung § 51 Aufrechnung § 52 Verrechnung § 53 Übertragung und Verpfändung § 54 Pfändung § 55 (aufgehoben) § 56 Sonderrechtsnachfolge § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers § 58 Vererbung § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten § 60 Angabe von Tatsachen § 61 Persönliches Erscheinen § 62 Untersuchungen § 63 Heilbehandlung § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 65 Grenzen der Mitwirkung § 65a Aufwendungsersatz § 66 Folgen fehlender Mitwirkung § 67 Nachholung der Mitwirkung Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches § 69 Stadtstaaten-Klausel § 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung | |
§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | |
§ 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden | § 5 Soziale Entschädigung |
1 Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf | 1 Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf |
1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung. | |
2 Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten. | 2 Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten. |
§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden | § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung |
(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden: 1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, 2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen, 4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld, 5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung. (2) 1 Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. 2 Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. 3 Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. 4 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig. | (1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen, 2. Krankenbehandlung, 3. Leistungen zur Teilhabe, 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, 5. Leistungen bei Blindheit, 6. Entschädigungszahlungen, 7. Berufsschadensausgleich, 8. Besondere Leistungen im Einzelfall, 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung, 10. Ausgleich in Härtefällen, 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen. (2) 1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2 Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig. |
§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen | |
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes, b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, 2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, c) Hilfen zur Hochschulbildung, d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung, 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere a) Leistungen für Wohnraum, b) Assistenzleistungen, c) heilpädagogische Leistungen, d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, e) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, f) Leistungen zur Förderung der Verständigung, g) Leistungen zur Mobilität, h) Hilfsmittel, 4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere | |
a) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, | a) Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, |
b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit, c) Reisekosten, d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, e) Rehabilitationssport und Funktionstraining, 5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter. | |
§ 36a Elektronische Kommunikation | |
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. | |
(2) 1 Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2 Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3 Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. 4 Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. 5 In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden. (2a) 1 Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2 Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld. | (2) 1 Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2 Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3 Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. (2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn a) bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt; b) bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird; c) die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen; 2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach; b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden; b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. (2b) 1 Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. 2 Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c. (2c) 1 Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2 Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld. |
(3) 1 Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2 Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück. (4) 1 Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. 2 Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen. | |
§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches | |
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. (aufgehoben) 3. die Reichsversicherungsordnung, 4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, 5. (aufgehoben) 6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, | |
7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, c) § 47 des Zivildienstgesetzes, d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes, e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes, g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, 8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, | 7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, 8. (aufgehoben) |
9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz, 11. (weggefallen) 12. das Adoptionsvermittlungsgesetz, 13. (aufgehoben) 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, 16. das Altersteilzeitgesetz, | |
17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. | 17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen. |
§ 72 (neu) | § 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |
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