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Änderung § 5 SGB I vom 01.01.2024
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§ 5 SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 5 SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 28 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Text alte Fassung) § 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden | (Text neue Fassung)§ 5 Soziale Entschädigung |
1 Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf | 1 Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf |
(Textabschnitt unverändert) 1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung. | |
2 Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten. | 2 Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten. |
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