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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.06.2007 aufgehoben
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§ 2 - Vierte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (4. VerklVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.1988 BGBl. I S. 607; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
Geltung ab 26.05.1988; FNA: 4101-6-1-4 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 2



Nicht mehr berechtigt zur Aufnahme von Verklarungen und somit zu streichen ist das Generalkonsulat Rotterdam jetzt Außenstelle der Botschaft Den Haag.