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Vierte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (4. VerklVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.1988 BGBl. I S. 607; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
Geltung ab 26.05.1988; FNA: 4101-6-1-4 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 522 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966) wird verordnet:


§ 1



In Ergänzung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Mai 1974 (BGBl. I S. 1189) zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juni 1978 (BGBl. I S. 765), wird die Verklarung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch durch das

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland

in Amsterdam

aufgenommen.


§ 2



Nicht mehr berechtigt zur Aufnahme von Verklarungen und somit zu streichen ist das Generalkonsulat Rotterdam jetzt Außenstelle der Botschaft Den Haag.


§ 3



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Seerechtsänderungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.