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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 32 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)
V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 32 Schriftliche Prüfung
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - der Fachhochschule. Jeweils eine Aufgabe der fünf schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsbereichen auszuwählen:
- 1.
- Kriminologie,
- 2.
- Kriminalistik/Kriminaltechnik,
- 3.
- Strafrecht und/oder Strafverfahrensrecht,
- 4.
- Polizeirecht,
- 5.
- Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel angegeben, die benutzt werden dürfen; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) An jedem Prüfungstag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüferinnen und Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(7) § 26 Abs. 5 gilt entsprechend.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 35 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
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Zitierungen von § 32 LAP-gKrimDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gKrimDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 LAP-gKrimDV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 32 ) erbracht, gilt er als mit ungenügend (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum Abschluss ...
§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung bleiben die ...
§ 34 LAP-gKrimDV Mündliche Prüfung
... die Prüfungsthemen insbesondere aus den Einzelgebieten der schriftlichen Prüfung (§ 32 Abs. 1) und den Studiengebieten Führungs- und Einsatzlehre, Psychologie und Soziologie aus. ...
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