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Änderung § 3 KindUFV vom 01.01.2017
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§ 3 KindUFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 3 KindUFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zulässige Abweichungen | |
(Text alte Fassung) Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen sind zulässig: | (Text neue Fassung) Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Formular sind zulässig: |
1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; | |
2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Formulare zu verändern oder das Verständnis der Formulare zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; | 2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt des Formulars zu verändern oder das Verständnis des Formulars zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; |
3. Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3699/al0-57464.htm