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Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)
Artikel 1 V. v. 19.06.1998 BGBl. I S. 1364; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 20 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 310-4-7 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 24.06.1998; FNA: 310-4-7 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1 Formulare
(1) Im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind wird das in der Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249 und 250 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit Unterhalt
- 1.
- für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Bürgergeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder
- 2.
- nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes
Text in der Fassung des Artikels 12 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 2 Ausführung der Formulare
Das in Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2018 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 3 Zulässige Abweichungen
Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Formular sind zulässig:
- 1.
- Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
- 2.
- Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt des Formulars zu verändern oder das Verständnis des Formulars zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen;
- 3.
- Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2018 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 4 Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden Formulare zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2018 m.W.v. 1. Januar 2017
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2018 m.W.v. 1. Januar 2017
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