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§ 2 - Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)
Artikel 1 V. v. 19.06.1998 BGBl. I S. 1364; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 20 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 310-4-7 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 24.06.1998; FNA: 310-4-7 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Ausführung der Formulare
Das in Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2018 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 2 KindUFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2018 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2134 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 28.12.2007 BGBl. I S. 3283 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KindUFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KindUFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KindUFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3283
Artikel 1 3. KindUVVuaÄndV
... durch die Wörter das in Anlage 2 bestimmte Formular" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
Artikel 3 UntKostRÄndG Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
... 1 und 2 antragsberechtigten Behörden dieses Formular nutzen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2134, 3557
Artikel 1 4. KindUFVÄndV Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
... „§ 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „§ 647 der Zivilprozessordnung" durch die ...
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