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Änderung § 1 KindUFV vom 01.01.2008

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§ 1 KindUFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 KindUFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3283
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Vordrucke


(Text neue Fassung)

§ 1 Formulare


vorherige Änderung

(1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden eingeführt

1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 645, 646 der Zivilprozeßordnung und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt,

2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 648 der Zivilprozeßordnung.



(1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden verwendet

1. das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 645, 646 der Zivilprozeßordnung und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt,

2. das in Anlage 2 bestimmte Formular für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 648 der Zivilprozeßordnung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Unterhalt

1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Sozialgeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder

2. nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes

verlangt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)