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Änderung § 3 KindUFV vom 01.01.2008
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§ 3 KindUFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 3 KindUFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3283 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zulässige Abweichungen | |
(Text alte Fassung) Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Vordrucken sind zulässig: | (Text neue Fassung) Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen sind zulässig: |
1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; | |
2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; | 2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Formulare zu verändern oder das Verständnis der Formulare zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; |
3. Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind. |
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