Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Abschnitt 1 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
| |

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die

1.
als Antiquitäten überlassen werden oder

2.
vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.

Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen

1.
der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,

2.
des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,

3.
in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

(3) Die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.

(4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Produkten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Produkte sind

1.
technische Arbeitsmittel und

2.
Verbraucherprodukte.

(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.

(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch, wenn

1.
alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,

2.
sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder

3.
sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist

1.
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist oder

2.
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.

(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind

1.
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,

2.
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,

3.
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,

4.
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,

5.
Aufzugsanlagen,

6.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,

7.
Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,

8.
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,

9.
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.

(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung.

(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die

1.
ein Produkt herstellt oder

2.
ein Produkt wieder aufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.

Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.

(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln.

(12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.

(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder Einführer im Sinne von Absatz 12 ist.

(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

(15) Zugelassene Stellen sind

1.
a)
jede Stelle für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,

b)
jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens,

c)
jedes Prüflaboratorium, das für eine in Buchstabe a oder b genannte Stelle tätig ist,

sofern sie von der zuständigen Behörde für einen bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind; oder

2.
Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.

(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt.

(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.


§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Ausstellens, Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,

2.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen

geregelt werden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inverkehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,

2.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten

geregelt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung die Anforderungen an zugelassene Stellen hinsichtlich

1.
Unabhängigkeit, technischer Kompetenz und beruflicher Zuverlässigkeit der Stelle,

2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausrüstungen,

3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,

4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,

5.
Unterauftragsvergabe,

6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,

7.
Qualitätsmanagement

näher bestimmen.

(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates können Aufgaben, die der beauftragten Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf eine andere Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit betraut ist, übertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bundesbehörde gehört, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.