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Änderung § 1 BtMVV vom 30.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BtMVV, alle Änderungen durch Artikel 1 CanG am 30. Mai 2017 und Änderungshistorie der BtMVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 1 BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten, verschrieben werden. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. 3 Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen. (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden. |
(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen: 1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken, 2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, 3. auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken, | |
4. in Alten- und Pflegeheimen, in Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, | 4. in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen, |
5. in Einrichtungen der Rettungsdienste, | |
6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie | 6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie |
7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. |
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