Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BtMVV vom 10.03.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BtMVV, alle Änderungen durch Artikel 3 BtMRÄndG am 10. März 2017 und Änderungshistorie der BtMVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 BtMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung
§ 2 BtMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 403

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verschreiben durch einen Arzt


(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:


1. | Amfetamin | 600 mg,

2. | Buprenorphin | 800 mg,

(Text alte Fassung)

2a. | Cannabisextrakt (bezogen auf
den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) | 1.000 mg,

(Text neue Fassung)

2a. | Cannabis in Form von ge-
trockneten Blüten | 100.000 mg,

2b. |
Cannabisextrakt (bezogen auf
den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) | 1.000 mg,

3. | Codein als Substitutionsmittel | 40.000 mg,

3a. | Dexamfetamin | 600 mg,

3b. | Diamorphin | 30.000 mg,

4. | Dihydrocodein als Substitutionsmittel | 40.000 mg,

5. | Dronabinol | 500 mg,

6. | Fenetyllin | 2.500 mg,

7. | Fentanyl | 500 mg,

7a. | Flunitrazepam | 30 mg,

8. | Hydrocodon | 1.200 mg,

9. | Hydromorphon | 5.000 mg,

10. | (aufgehoben) |

11. | Levomethadon | 1.800 mg,

11a. | Lisdexamfetamindimesilat | 2.100 mg,

12. | Methadon | 3.600 mg,

13. | Methylphenidat | 2.400 mg,

14. | (aufgehoben) |

15. | Morphin | 24.000 mg,

16. | Opium, eingestelltes | 4.000 mg,

17. | Opiumextrakt | 2.000 mg,

18. | Opiumtinktur | 40.000 mg,

19. | Oxycodon | 15.000 mg,

20. | Pentazocin | 15.000 mg,

21. | Pethidin | 10.000 mg,

22. | (aufgehoben) |

23. | Piritramid | 6.000 mg,

23a. | Tapentadol | 18.000 mg,

24. | Tilidin | 18.000 mg


oder

b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

(2) 1 In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und

2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. 2 Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben 'A' zu kennzeichnen.

(3) 1 Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2 Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. 3 Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. 4 Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

(4) 1 Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. 2 Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. 3 Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.