Tools:
Update via:
Änderung § 2 BtMVV vom 10.03.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BtMVV, alle Änderungen durch Artikel 3 BtMRÄndG am 10. März 2017 und Änderungshistorie der BtMVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung | § 2 BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 403 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Verschreiben durch einen Arzt | |
(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 1. | Amfetamin | 600 mg, 2. | Buprenorphin | 800 mg, | |
(Text alte Fassung) 2a. | Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) | 1.000 mg, | (Text neue Fassung) 2a. | Cannabis in Form von ge- trockneten Blüten | 100.000 mg, 2b. | Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) | 1.000 mg, |
3. | Codein als Substitutionsmittel | 40.000 mg, 3a. | Dexamfetamin | 600 mg, 3b. | Diamorphin | 30.000 mg, 4. | Dihydrocodein als Substitutionsmittel | 40.000 mg, 5. | Dronabinol | 500 mg, 6. | Fenetyllin | 2.500 mg, 7. | Fentanyl | 500 mg, 7a. | Flunitrazepam | 30 mg, 8. | Hydrocodon | 1.200 mg, 9. | Hydromorphon | 5.000 mg, 10. | (aufgehoben) | 11. | Levomethadon | 1.800 mg, 11a. | Lisdexamfetamindimesilat | 2.100 mg, 12. | Methadon | 3.600 mg, 13. | Methylphenidat | 2.400 mg, 14. | (aufgehoben) | 15. | Morphin | 24.000 mg, 16. | Opium, eingestelltes | 4.000 mg, 17. | Opiumextrakt | 2.000 mg, 18. | Opiumtinktur | 40.000 mg, 19. | Oxycodon | 15.000 mg, 20. | Pentazocin | 15.000 mg, 21. | Pethidin | 10.000 mg, 22. | (aufgehoben) | 23. | Piritramid | 6.000 mg, 23a. | Tapentadol | 18.000 mg, 24. | Tilidin | 18.000 mg oder b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil. (2) 1 In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich 1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 2. der festgesetzten Höchstmengen abweichen. 2 Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben 'A' zu kennzeichnen. (3) 1 Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2 Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. 3 Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. 4 Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. (4) 1 Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. 2 Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. 3 Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3710/al59688-0.htm