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Synopse aller Änderungen der BtMVV am 10.03.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. März 2017 durch Artikel 3 des BtMRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BtMVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung | BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. 3 Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten, verschrieben werden. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. 3 Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen. |
(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden. (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen: 1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken, 2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, 3. auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken, 4. in Alten- und Pflegeheimen, in Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, 5. in Einrichtungen der Rettungsdienste, 6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie 7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. | |
§ 2 Verschreiben durch einen Arzt | |
(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 1. | Amfetamin | 600 mg, 2. | Buprenorphin | 800 mg, | |
2a. | Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) | 1.000 mg, | 2a. | Cannabis in Form von ge- trockneten Blüten | 100.000 mg, 2b. | Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) | 1.000 mg, |
3. | Codein als Substitutionsmittel | 40.000 mg, 3a. | Dexamfetamin | 600 mg, 3b. | Diamorphin | 30.000 mg, 4. | Dihydrocodein als Substitutionsmittel | 40.000 mg, 5. | Dronabinol | 500 mg, 6. | Fenetyllin | 2.500 mg, 7. | Fentanyl | 500 mg, 7a. | Flunitrazepam | 30 mg, 8. | Hydrocodon | 1.200 mg, 9. | Hydromorphon | 5.000 mg, 10. | (aufgehoben) | 11. | Levomethadon | 1.800 mg, 11a. | Lisdexamfetamindimesilat | 2.100 mg, 12. | Methadon | 3.600 mg, 13. | Methylphenidat | 2.400 mg, 14. | (aufgehoben) | 15. | Morphin | 24.000 mg, 16. | Opium, eingestelltes | 4.000 mg, 17. | Opiumextrakt | 2.000 mg, 18. | Opiumtinktur | 40.000 mg, 19. | Oxycodon | 15.000 mg, 20. | Pentazocin | 15.000 mg, 21. | Pethidin | 10.000 mg, 22. | (aufgehoben) | 23. | Piritramid | 6.000 mg, 23a. | Tapentadol | 18.000 mg, 24. | Tilidin | 18.000 mg oder b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil. (2) 1 In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich 1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 2. der festgesetzten Höchstmengen abweichen. 2 Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben 'A' zu kennzeichnen. (3) 1 Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2 Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. 3 Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. 4 Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. (4) 1 Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. 2 Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. 3 Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind. | |
§ 3 Verschreiben durch einen Zahnarzt | |
(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 1. | Buprenorphin | 40 mg, 2. | Hydrocodon | 300 mg, 3. | Hydromorphon | 1.200 mg, 4. | Levomethadon | 200 mg, 5. | Morphin | 5.000 mg, 6. | Oxycodon | 4.000 mg, 7. | Pentazocin | 4.000 mg, 8. | Pethidin | 2.500 mg, 9. | Piritramid | 1.500 mg, 9a. | Tapentadol | 4.500 mg, 10. | Tilidin | 4.500 mg oder | |
b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil. | b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil. |
(2) 1 Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Fentanyl, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2 Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen. (3) 1 Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. 2 Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. 3 Dies gilt auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind. | |
§ 4 Verschreiben durch einen Tierarzt | |
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 1. | Amfetamin | 600 mg, 2. | Buprenorphin | 150 mg, 3. | Hydrocodon | 1 200 mg, 4. | Hydromorphon | 5.000 mg, 5. | Levomethadon | 750 mg, 6. | Morphin | 20.000 mg, 7. | Opium, eingestelltes | 12.000 mg, 8. | Opiumextrakt | 6.000 mg, 9. | Opiumtinktur | 120.000 mg, 10. | Pentazocin | 15.000 mg, 11. | Pethidin | 10.000 mg, 12. | Piritramid | 6.000 mg, 13. | Tilidin | 18.000 mg oder | |
b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil. | b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil. |
(2) 1 In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Tierarzt in einem besonders schweren Krankheitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich 1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 2. der festgesetzten Höchstmengen abweichen. 2 Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben 'A' zu kennzeichnen. (3) 1 Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Methadon, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2 Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen. (4) 1 Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. 2 Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. |
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