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§ 3 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)
V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeVerkSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SeeVerkSiV
... Reeder oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3 , 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder ...
§ 12 SeeVerkSiV
... Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts ...
§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016)
... Personen und beförderten Güter nicht ergänzt, b) nach § 3 oder § 10 sein Schiff nicht entmagnetisieren läßt, oder c) nach ...
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