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§ 6 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)
V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des Seeschiffs eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.
Zitierungen von § 6 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeeVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeVerkSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SeeVerkSiV
... Reeder oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3, 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder nicht ...
§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016)
... § 10 sein Schiff nicht entmagnetisieren läßt, oder c) nach § 6 oder § 10 bei der Beladung seines Seeschiffs die bestimmte Reihenfolge oder die bestimmte ...
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