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§ 8 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)
V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 8
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe in Häfen sowie an Liegeplätzen, Umschlagsstellen und sonstigen Umschlagsanlagen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes so besetzt und bemannt zu halten, daß sie jederzeit auslaufen können. Dies gilt nicht, wenn die Seeschiffe aufgelegt sind.
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Zitierungen von § 8 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SeeVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeVerkSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SeeVerkSiV
... oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3, 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder nicht ohne ... gefährdende Verzögerung möglich ist. Außer in den Fällen des § 8 können die Schiffsführer auch dann verpflichtet werden, wenn sich ihr Seeschiff ...
§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016)
... 5. als Reeder oder Führer eines Seeschiffs entgegen einer Verpflichtung nach § 8 oder § 10 sein Schiff nicht wie vorgeschrieben besetzt und bemannt hält, 6. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3712/a52178.htm