§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind 1. für die Verpflichtung der Reeder, Ausrüster und Führer von Seeschiffen sowie der Ablader, Ladungsempfänger und deren Beauftragten, die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Seeschiff aufhält, 2. für die Erlaubnis zum Umbauen oder Aufliegen von Seeschiffen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff umgebaut oder aufgelegt werden soll, 3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | (Text neue Fassung) Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |