Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs, alle Änderungen durch Artikel 502 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der SeeVerkSiV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 502 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige