Änderung § 11 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 08.09.2015

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 502 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind

(Text neue Fassung)

Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind

1. für die Verpflichtung der Reeder, Ausrüster und Führer von Seeschiffen sowie der Ablader, Ladungsempfänger und deren Beauftragten, die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Seeschiff aufhält,

2. für die Erlaubnis zum Umbauen oder Aufliegen von Seeschiffen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff umgebaut oder aufgelegt werden soll,

vorherige Änderung

3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.



3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

 



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