Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 8 - Zucker-Denaturierungsprämienverordnung (ZuckDenatPräV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.1973 BGBl. I S. 1197; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 15.09.1973; FNA: 7847-11-4-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Überwachung



(1) Für die Überwachung der Denaturierung und der Verwendung des denaturierten Zuckers gelten § 9 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 2 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 sowie § 11 der Zuckersteuerbefreiungsordnung sinngemäß.

(2) Wer denaturierten Zucker abgibt, hat auf der Rechnung und auf dem Lieferschein zu vermerken: "Denaturierter Zucker"; außerdem sind Art und Menge des je 100 Kilogramm verwendeten Denaturierungsmittels anzugeben.



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