Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Zucker (Zucker-Denaturierungsprämienverordnung - ZuckDenatPräV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.1973 BGBl. I S. 1197; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 15.09.1973; FNA: 7847-11-4-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4, der §§ 9 und 10 Abs. 1 sowie der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die hinsichtlich der Denaturierung von Weiß- und Rohzucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomenklatur erlassen sind.




§ 2 Zuständige Stellen



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt); zuständig für die Überwachung der Denaturierung und der Verwendung des denaturierten Zuckers sind jedoch die Zolldienststellen.


§ 3 Anerkannte Betriebe



Anerkannte Denaturierungsbetriebe sind im Geltungsbereich dieser Verordnung

1.
Zuckerfabriken,

2.
Betriebe von Futtermittelherstellern und Lagerstätten von Händlern, die nach § 9 Abs. 3 der Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 647), zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) - in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind,

wenn sie täglich mindestens fünf Tonnen Zucker denaturieren können.


§ 4 Anträge



(1) Die Erteilung eines Prämienbescheides ist nach vorgeschriebenem Muster bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(2) Die Mitteilung über die Übertragung des sich aus dem Prämienbescheid ergebenden Rechtes auf einen Dritten ist unter gleichzeitiger Vorlage des Prämienbescheides an die Bundesanstalt zu richten.


§ 5 (aufgehoben)





§ 6 Denaturierung



(1) Der aus dem Prämienbescheid Berechtigte teilt der für den Denaturierungsbetrieb zuständigen Zolldienststelle den Zeitpunkt der Denaturierung spätestens drei Tage vorher nach vorgeschriebenem Muster mit. Diese Mitteilung muß folgende Angaben enthalten:

1.
Name oder Firma sowie Anschrift des Berechtigten,

2.
Bezeichnung und Ort des Denaturierungsbetriebes,

3.
Zeitraum, in dem die Denaturierung stattfinden soll,

4.
Art und Menge des zu denaturierenden Zuckers,

5.
eine Erklärung, daß der zu denaturierende Zucker für die menschliche Ernährung geeignet und von gesunder handelsüblicher Qualität ist,

6.
Art und Menge des vorgesehenen Denaturierungsmittels,

7.
Nummer und Datum des Prämienbescheides,

8.
Verwendungszweck des Zuckers nach der Denaturierung.

Die Zolldienststelle kann im einzelnen Fall, soweit für die Überwachung erforderlich, zusätzliche Angaben verlangen. Im Falle der Denaturierung von Rohzucker hat der Berechtigte den Rendementwert nachzuweisen.

(2) Die an einem Tag denaturierte Zuckermenge muß mindestens eine Tonne betragen; dies gilt nicht für Restmengen aus einem Prämienbescheid.

(3) Die Zolldienststelle vermerkt auf der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, ob die Denaturierung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten durchgeführt worden ist und sendet die Mitteilung an die Bundesanstalt.


§ 7 Auszahlungsbetrag



(1) Die Bundesanstalt erteilt dem aus dem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid über die Zahlung der Prämie.

(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.


§ 8 Überwachung



(1) Für die Überwachung der Denaturierung und der Verwendung des denaturierten Zuckers gelten § 9 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 2 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 sowie § 11 der Zuckersteuerbefreiungsordnung sinngemäß.

(2) Wer denaturierten Zucker abgibt, hat auf der Rechnung und auf dem Lieferschein zu vermerken: "Denaturierter Zucker"; außerdem sind Art und Menge des je 100 Kilogramm verwendeten Denaturierungsmittels anzugeben.


§ 9 Inkrafttreten und Überleitung



(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 1973 in Kraft.

(2) (Änderung von Vorschriften)