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Änderung § 10 HSEG vom 11.06.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 HSEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung
§ 10 HSEG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,

(Text alte Fassung)

2. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3. eine Bedingung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3. eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder

6. entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.



(heute geltende Fassung) 

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