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Änderung § 10 HSEG vom 11.06.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 HSEG, alle Änderungen durch Artikel 1 HSEGuaÄndG am 11. Juni 2019 und Änderungshistorie des HSEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 HSEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung | § 10 HSEG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt, | |
(Text alte Fassung) 2. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt, 3. eine Bedingung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, | (Text neue Fassung) 2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt, 3. eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, |
5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder 6. entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. |
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