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Änderung § 10 HSEG vom 11.06.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 HSEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung
§ 10 HSEG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,

2. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3. eine Bedingung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht einhält,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder

6. entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

 (keine frühere Fassung vorhanden)